Neue Ersatzreifen im EWR
AT.40863 betrifft mögliche Preisabstimmungen bei neuen Ersatzreifen für Pkw, Transporter, Lkw und Busse im EWR – auch durch öffentliche Preisankündigungen. Am 25. Oktober 2026 ist keine Kartellentscheidung veröffentlicht.
Die EU-Kommission untersucht mögliche Preisabsprachen bei neuen Ersatzreifen. Eine Kartellentscheidung ist noch nicht veröffentlicht. Unternehmen mit Reifenbedarf sollten jetzt Einkaufsdaten und Belege sichern.
Belegt sind EU-Untersuchung, Nachprüfungen und ihre gerichtliche Kontrolle – noch kein individueller Schadensersatzanspruch.
AT.40863 betrifft mögliche Preisabstimmungen bei neuen Ersatzreifen für Pkw, Transporter, Lkw und Busse im EWR – auch durch öffentliche Preisankündigungen. Am 25. Oktober 2026 ist keine Kartellentscheidung veröffentlicht.
Nachprüfungen bei Reifenunternehmen am 30. Januar 2024, bei einer Beratungsgesellschaft am 18. Juni. Reuters nennt unter anderem Michelin, Pirelli, Continental und Nokian Tyres. Das beweist keine Schuld.
In T-188/24 erklärte das EU-Gericht den Michelin-Nachprüfungsbeschluss für einen früheren Zeitraum teilweise für nichtig; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Kein Nachweis eines Kartells oder Kundenschadens.
Preisaufschlag, Zeiträume und Ansprüche bleiben offen. Die 10-%-Größenordnung ist eine Annahme, keine bestätigte Quote. Voraussetzungen, Verjährung und Verfahrensweg klärt die externe Rechtsanwaltskanzlei.
Für die erste wirtschaftliche Betrachtung setzen wir vorsichtig rund 10 % an. Die Oxera-Studie für die EU-Kommission (2009) nennt 10–20 % als häufigste Gruppe untersuchter Kartellpreisaufschläge.
Oxera-Studie für die EU-Kommission: KartellpreisaufschlägeDie Studie betrifft andere Kartelle und belegt keinen Reifenpreisaufschlag. Rund 10 % sind eine Annahme, keine Mindestquote oder Nettoauszahlung. Kartellverstoß und individueller Schaden bleiben offen; das Ergebnis kann niedriger ausfallen oder ganz ausbleiben.
Relevant sind neue Ersatzreifen, nicht die Erstausstattung beim Fahrzeugkauf. Unterlagen aus 2016–2025 zunächst vorsorglich sammeln; ein bestätigter Anspruchszeitraum ist das nicht. Weitere Jahre klärt die externe Rechtsanwaltskanzlei.
Die Antworten dienen der ersten Orientierung. Die konkrete Bewertung hängt immer von den bereitgestellten Informationen und dem Einzelfall ab.
Eine Kartellentscheidung ist am 25. Oktober 2026 nicht veröffentlicht; T-188/24 vom 9. Juli 2025 betrifft nur die Nachprüfung. Ein Schadensersatzanspruch setzt einen Kartellverstoß voraus (§ 33a GWB) – ob und wann ein solcher festgestellt wird, ist offen. Sinnvoll ist jetzt, Einkaufsdaten und Belege vorsorglich zu sichern; Voraussetzungen und Fristen klärt eine externe Rechtsanwaltskanzlei.
Neue Ersatzreifen für Pkw, Transporter, Lkw und Busse im EWR, nicht die Erstausstattung beim Fahrzeugkauf. Auch bei Händlerkäufen Marke und Typ erfassen. Welche Beschaffung anspruchsrelevant ist, muss durch eine externe Rechtsanwaltskanzlei geklärt werden.
Hersteller/Marke, Reifentyp, Menge, Kaufdatum, Netto-Preis und Lieferant. Bei gemischten Rechnungen Reifenpositionen erkennbar halten. Für den Einstieg helfen Excel-/CSV-Exporte; Originalbelege ebenfalls sichern.
Zunächst 2016–2025 vorsorglich zusammentragen, nicht als bestätigten Kartell- oder Anspruchszeitraum. Frühere und neuere Käufe kenntlich machen. Relevante Zeiträume und Fristen klärt die externe Rechtsanwaltskanzlei.
Bei Händlerkäufen Rechnungen/Exporte mit Lieferant und Marke; bei Rahmen- oder Kilometerpreisverträgen Vertrag und Abrechnungen. Beschaffungsarten getrennt erfassen. Die rechtliche Relevanz muss individuell durch eine externe Rechtsanwaltskanzlei geklärt werden.
Verfügbare Belege sammeln und Lücken kennzeichnen. Buchhaltung, Steuerberatung, Händler oder Herstellerportale können ergänzen. Bestehende Anmeldungen mit Vertrags- und Verfahrensstand nennen – kein pauschaler Vorschlag zu einem Wechsel.
Wir rechnen vorläufig mit rund 10 % des relevanten Netto-Reifenkaufvolumens, vor Kosten und ohne Zinsen. Oxera (2009) nennt allgemein 10–20 % als häufigste Gruppe untersuchter Kartellpreisaufschläge, nicht als Reifenquote. Individueller Anspruch und verbleibender Betrag sind durch eine externe Rechtsanwaltskanzlei zu klären; ein Anspruch kann ausbleiben.
Teilen Sie uns die wichtigsten Informationen mit. Wir bereiten Ihre Unterlagen auf und stellen auf Wunsch den Kontakt zu externen Rechtsanwaltskanzleien her. Die Auswahl treffen Sie.